Kindergeld
Kindergeld wird in der Regel erbracht nach dem Einkommensteuergesetz.
Nur für Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen oder deren Eltern verstorben sind, wird das Kindergeld erbracht nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Die ausländerrechtlichen Regelungen sind jedoch in beiden Gesetzen weitestgehend deckungsgleich.
Für Ausländer gilt gemäß § 62 Abs. 2 EStG und § 1 Abs. 3 BKGG:
Kindergeld erhält, wer
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
Ausgeschlossen sind hingegen Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 16 ff. Aufenthaltsgesetz (AufthG).
Weitere Informationen zum Kindergeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de