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Umzug in Privatwohnungen
Soweit die Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung besitzen und damit in den Rechtskreis des Sozialgesetzbuch II wechseln, sind die meisten Flüchtlinge verpflichtet, in Privatwohnungen, die sie sich zuvor selbstständig gesucht haben, umzuziehen.
Der Anspruch auf einen Wohnplatz in der Gemeinschaftsunterkunft bzw. in der dezentralen Unterbringung endet damit. Dies gilt grundsätzlich für Personen ohne Anspruch auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Bei der Anmietung von Privatwohnungen sind die als angemessen anerkannten Unterkunftskosten des Landkreises zu beachten.