Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

PM-Archiv

Seiteninhalt
25.09.2023

Straßenverkehrsamt weist auf richtiges Verhalten an Bushaltestellen hin

Mit Beginn des Schuljahres rollt auch der Schulbusverkehr wieder im Landkreis. Im Straßenverkehr ist jedoch insbesondere bei den jüngsten Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern entsprechende Vorsicht geboten. 

Straßenverkehrsamt weist auf richtiges Verhalten an Bushaltestellen hin
Straßenverkehrsamt weist auf richtiges Verhalten an Bushaltestellen hin

Eine potenzielle Gefahrenquelle ist dabei das Überqueren der Fahrbahn im Zusammenhang mit dem Einsteigen oder Verlassen des Busses. Daher bittet das Straßenverkehrsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald die Autofahrerinnen und Autofahrer um besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Schulbushaltesten und um die Einhaltung der dortigen Verkehrsregeln gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO).

Grundsätzlich gilt: Hält ein Schul- oder Linienbus an einer Haltestelle dürfen Autofahrerinnen und Autofahrer die Straße nur vorsichtig und mit ausreichend Abstand und ohne aussteigende Fahrgäste zu behindern oder zu gefährden, passieren. Falls nötig muss das Auto anhalten.

Wichtig zu beachten ist: Solange sich ein Bus, dessen Warnblinkanlage eingeschaltet ist, in Fahrt befindet, darf er nicht überholt werden. Steht der Bus mit eingeschaltetem Warnblinker an einer Haltestelle, darf lediglich mit Schrittgeschwindigkeit an ihm vorbeigefahren werden. Das gilt auch für den Gegenverkehr, wenn die Fahrspuren nicht baulich voneinander getrennt sind. Dabei ist erhöhte Vorsicht geboten, denn gerade Kinder können an Haltestellen, auch ohne zu schauen, die Straße queren. Fährt ein Bus von der Haltestelle ab, darf er nicht mehr überholt werden. Stattdessen haben die anderen Verkehrsteilnehmer ihm Vorrang zu gewähren, damit er sich zügig in den fließenden Verkehr einfädeln kann.

Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften können Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einer Geldbuße von jeweils 70 Euro und der Eintragung eines Punktes in Fahreignungsregister eingeleitet werden.

Seite zurück