Leistungsgewährung: Zuständigkeit für ukrainische Geflüchtete wechselt
Ab dem 01.06.2022 wechselt die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung vom Sozialamt des Landkreises zu den Jobcentern. Damit sind alle erwerbsfähigen ukrainischen Flüchtlinge aufgefordert, ihre Anträge bei den Jobcentern des Landkreises zu stellen.
Voraussetzung ist jedoch auch hier eine bereits ausgestellte Fiktionsbescheinigung. Nur mit dieser Bescheinigung können Leistungen zum Lebensunterhalt und auf Kosten der Unterkunft nach dem SGB II beantragt werden.
Wichtig ist, dass der Antrag bis Ende Juni gestellt werden muss, um ab dem 01.06.2022 Anspruch auf Leistungen zu erhalten. Sollte die Fiktionsbescheinigung erst im Juni ausgestellt werden, so besteht der Anspruch erst ab dem Folgemonat, d.h. ab dem 01.07.2022. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.jobcenter-vg.de/