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Kleiner Waffenschein - Beantragung

Zuständige Behörde:

Dezernat I
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk

Ansprechpartner

32.4 SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung
SB Waffenrecht
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
Telefon:  03834 8760-2935
Fax:  03834 8760-92935
E-Mail:  ariane.neumann@kreis-vg.de
Raum:  029 | Haus 1
32.4 SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung
SB Waffenrecht
Jahnstraße 1 - 4
17389 Anklam
Telefon:  03834 8760 2903
E-Mail:  Alexander.Schuricke@kreis-vg.de
Fax:  03834 8760 92903
Raum:  117

Beantragung

Der "Kleine Waffenschein" berechtigt zum Führen von Schreckschusswaffen. Zum Schießen außerhalb einer Schießstätte ist eine gesonderte Erlaubnis notwendig.

Der "Kleine Waffenschein" wird auf schriftlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG erteilt.

Voraussetzung für die Erteilung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG). Siehe auch § 4 Abs. 2 WaffG.

Nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung wird die Erlaubnis auf Lebenszeit (bis auf Widerruf erteilt).

Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber seine Schreckschusswaffe auch außerhalb seines befriedeten Besitztums zu führen (bei sich zu tragen, auch im Auto oder Boot).

Das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen ist auch mit einem "Kleinen Waffenschein" verboten.

Gebühren

Für die Erteilung des "Kleinen Waffenscheins" wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 EUR erhoben.

Verfügbare Formulare & Dokumente

Waffenrecht | Erteilung eines kleinen Waffenscheines
21.02.2020, Antrag des Landkreises Vorpommern-Greifswald als Untere Waffenbehörde | Antrag ist ausfüllbar. (281 kB)